Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 30 Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 12.10.2022 – 8 A 4027/19Zitiert von 5
- OVG NRW, 17.09.2020 – 11 A 2961/19Zitiert von 5
- VG Mainz, 12.08.2009 – 3 K 27/09.MZZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-1 (1) Die Änderung der Zulassung bei
kann internetbasiert nach dem Verfahren des § 26 nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragt werden (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-2 (2) § 15 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-3 (3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, so sind die Angaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 3 nicht erforderlich. Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind ebenfalls nicht erforderlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-4 (4) Für das Weiterführen des bisherigen Kennzeichens gelten die folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-5 (5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht weitergeführt werden, gelten für den Fall des Wohnsitzwechsels die Vorschriften des Unterabschnitts 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/30#abs-6 (6) (weggefallen)